Webseite durchsuchen

Das Ermittlungs·verfahren

Im Ermittlungs·verfahren werden Beweise gesammelt.
Die Beweise helfen zu erklären:
Was ist genau passiert?
Die Beweise werden zum Beispiel so gesammelt:

  • Die Polizei befragt Zeugen.
    Das kann auch die verletzte Person sein.
    Alle wichtigen Zeugen werden zu einer Vernehmung eingeladen.
    Bei der Vernehmung erzählen die Zeugen:
    Das habe ich gesehen.
    Das weiß ich über die Straf·tat.
  • Die Polizei befragt die beschuldigte Person.
    Die beschuldigte Person hat vielleicht die Straf·tat gemacht.
  • Die Polizei sichert Spuren.
    Das sind zum Beispiel Finger·abdrücke und Blut·spuren.
  • Die Polizei sichert Gegenstände.
    Zum Beispiel das Tat·werkzeug.
    Mit dem Tat·werkzeug hat der Täter die Straf·tat gemacht.
  • Die Polizei kann auch Experten nach ihrer Meinung fragen.
    Das sind zum Beispiel Ärzte.

Aussage als Zeuge

Die Aussage von den Zeugen ist oft ein sehr wichtiger Beweis.
Manchmal ist die Aussage auch der einzige Beweis.
Sie wurden als Zeuge eingeladen?
Und Sie haben vielleicht noch wichtige Unterlagen.
Die Unterlagen sind für die Aussage wichtig.
Zum Beispiel ein ärztliches Attest.
Dann sollten Sie diese Unterlagen mitbringen und zeigen.
Sie wurden zu einer Zeugen·vernehmung eingeladen.
Aber Sie können nicht kommen?
Dann sagen Sie bitte Bescheid.
Und fragen Sie nach einem neuen Termin.
Die Zeugen·vernehmung kann auch bei der Staats·anwaltschaft sein.
Auch hier müssen Sie sagen:
Ich kann bei dem Termin nicht kommen.
Machen Sie das nicht?
Dann müssen Sie vielleicht eine Strafe bezahlen.

Sie können auch eine vertraute Person mitbringen.
Dann fühlen Sie sich vielleicht besser.
Sie können in dem Termin auch sagen:
Es gab noch andere Zeugen.

Der Beschuldigte kann auch immer sagen:
Das ist passiert.
Er erzählt dann seine Meinung zu den Ermittlungen.

Danach bekommt die Staats·anwaltschaft die Unterlagen.
Die Staats·anwaltschaft kann zu der Polizei sagen:
Es soll noch mehr Vernehmungen geben.
Und es soll noch weiter ermittelt werden.

Recht auf Zeugnis·verweigerung

Sie können sagen:
Ich möchte nicht als Zeuge aussagen.
Das ist Ihr Recht auf Zeugnis·verweigerung.
Das können Sie aber nur in diesen Fällen:

  • Sie sind mit dem Beschuldigten verwandt.
  • Sie sind mit dem Beschuldigten verheiratet.
  • Sie haben eine gesetzliche Partnerschaft mit dem Beschuldigten.
  • Der Beschuldigte ist mit Ihrer Schwester
    oder Ihrem Bruder verheiratet.
  • Sie sind mit dem Beschuldigten verlobt.
    Aber Sie können die Aussage nur verweigern:
    Solange die Verlobung gültig ist.

Sie wurden eingeladen als Zeuge eine Aussage zu machen?
Aber Sie möchten die Aussage nicht machen?
Sie müssen trotzdem zu dem Termin kommen.
Die Staats·anwaltschaft und das Gericht prüfen dann:
Dürfen Sie die Aussage wirklich verweigern?
Dafür dürfen sie Ihnen sagen:
Sie müssen schwören,
dass Sie aus diesem Grund die Aussage verweigern.
Das schwierige Wort dafür ist: eidesstattliche Versicherung.
Sie verweigern die Aussage als Zeuge?
Aber Sie haben keinen Grund dafür?
Dann müssen Sie vielleicht eine Strafe zahlen.

Hinweis:
Sie haben die Aussage als Zeuge verweigert?
Das Verfahren gegen den Beschuldigten kann trotzdem weiterlaufen.
Die Staats·anwaltschaft und das Gericht prüfen:
Gibt es noch andere Beweise für die Straf·tat.

 

Sie müssen die Wahrheit sagen!

Jeder Zeuge muss bei der Vernehmung die Wahrheit sagen.
Man nennt das auch: Wahrheits·pflicht.
Dazu gehört auch:
Sie müssen alles sagen, was Sie über die Straf·tat wissen.
Sie dürfen nichts weglassen.
Sagen Sie nicht die Wahrheit?
Dann machen Sie sich vielleicht selbst strafbar.
Und die Staats·anwaltschaft kann gegen Sie ermitteln.

Vielleicht fühlen Sie sich durch den Beschuldigten bedroht.
Oder Sie glauben:
Der Beschuldigte kann meine Familie bedrohen.
Dann sagen Sie das vor der Vernehmung.
Sagen Sie das der Polizei und der Staats·anwaltschaft.
Dann können sie prüfen:
Wie können wir Sie als Zeugen schützen.
Zu Ihrer Wahrheits·pflicht als Zeuge gehört auch:
Sie sagen Ihren Namen und Ihr Alter.
Und Sie sagen Ihren Beruf und wo Sie wohnen.

Hinweis:
Sie müssen nicht unbedingt sagen, wo Sie wohnen.

Persönliche Fragen an Zeugen

Bei der Vernehmung erzählt jeder Zeuge:
Das weiß ich über die Straf·tat.
Erst danach können Fragen an den Zeugen gestellt werden.
Einige Fragen sind vielleicht sehr persönlich.
Vielleicht schämt sich der Zeuge für die Antwort.
Aber die Antworten zu den Fragen sind notwendig für die Vernehmung?
Dann dürfen die Fragen gestellt werden.

Sind Sie die verletzte Person?
Dann dürfen Sie sagen:
Bitte überprüfen Sie, ob ich die Frage wirklich beantworten muss.

Als die verletzte Person haben Sie auch das Recht zu sagen:
So ist mein Leben seit der Straf·tat.
So fühle ich mich deswegen.

Begleitung bei der Vernehmung

Alle Zeugen können einen Anwalt zu der Vernehmung mitbringen.
Manchmal kann auch ein Gericht sagen:
Der Zeuge braucht einen Anwalt.

Sie sind die verletzte Person?
Dann können Sie auch eine Vertrauens·person mitbringen.
Das kann zum Beispiel ein guter Freund sein.
Das kann aber auch ein Berater sein.
Zum Beispiel eine professionelle Zeugen·begleitung.
Sie möchten eine Vertrauens·person mitbringen.
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Der Antrag darf nur mit einem bestimmten Grund abgelehnt werden.

Den Beschuldigten bei der Vernehmung treffen

Sie haben eine Straf·tat erlebt?
Dann wollen Sie den Beschuldigten vielleicht nicht treffen.
Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte aber vielleicht dabei.
Deshalb sollten Sie vor der Vernehmung sagen:
Ich will den Beschuldigten nicht treffen.
Sie können das der Polizei und der Staats·anwaltschaft sagen.
Sie können das auch dem Gericht sagen.
Dann prüfen die Mitarbeiter:
Ist es möglich ein Treffen mit dem Beschuldigten zu vermeiden?

Zeugen·vernehmung in der Haupt·verhandlung

Sie sind die verletzte Person?
Und Sie sollen für Ihre Zeugen·vernehmung zum Gericht kommen?
Dafür haben Sie einen Termin bekommen.
Es kann aber trotzdem sein:
Sie kommen nicht sofort dran.
Sie müssen noch eine Zeit warten.
Dafür gibt es ein extra Zeugen·zimmer.
In dem Zeugen·zimmer können Sie warten.
So müssen Sie den Angeklagten nicht sehen.
Die Land·gerichte haben Zeugen·zimmer.
Einige Amts·gerichte haben auch Zeugen·zimmer.

Sie bekommen einen Brief für die Zeugen·vernehmung.
In dem Brief stehen auch meistens schon
Informationen über das Zeugen·zimmer.
Stehen die Informationen nicht in dem Brief?
Dann rufen Sie bitte vor dem Termin bei dem Gericht an.

Sie müssen vor der Vernehmung vielleicht eine Zeit warten.
Dafür können Sie etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen.
Denn in den meisten Gerichten können Sie nichts kaufen.
Sie bringen etwas zu Essen und zu Trinken mit?
Dann untersuchen die Mitarbeiter vom Gericht
vielleicht auch das Essen und Trinken.
Die Mitarbeiter müssen prüfen:
Haben Sie nichts Verbotenes mitgebracht.

Bei der Vernehmung dürfen Sie nicht essen oder trinken.
Aber Sie können vor der Vernehmung fragen:
Darf ich bei der Befragung Wasser trinken?
Denn vielleicht dauert die Befragung sehr lange.

Öffentlichkeit in der Haupt·verhandlung

Jede Haupt·verhandlung beim Gericht ist öffentlich.
Das bedeutet:
Andere Personen können zum Gericht kommen und zuschauen.
Auch bei Ihrer Vernehmung als Zeuge.
Bei einigen Straf·taten geht es um Gewalt.
Zum Beispiel Gewalt in einer Liebes·beziehung.
Oder Gewalt in Familien.
Dann sind die Fragen bei der Vernehmung vielleicht sehr persönlich.
Und Sie wollen keine Zuschauer bei der Vernehmung haben.
Dann können Sie vorher einen Antrag stellen.
Das Gericht kann dann entscheiden:
Zu der Vernehmung dürfen keine Zuschauer kommen.
Das Gericht kann das auch ohne einen Antrag entscheiden.
Zum Beispiel wenn der Zeuge jünger als 18 Jahre ist.

Vernehmung als Video·konferenz

Sie sind Zeuge und haben eine Vernehmung in der Haupt·verhandlung.
Dann kann es manchmal sein:
Mit dem Angeklagten in einem Raum zu sein, ist schlecht für Sie.
Zum Beispiel weil Sie dann sehr viel Angst haben.
Dann kann das Gericht entscheiden:
Die Vernehmung von dem Zeugen ist in einem anderen Raum.
Über Video wird die Vernehmung in dem Raum von der Haupt·verhandlung gezeigt.
Dazu sagt man auch: Video·konferenz.
Die Vernehmung ist aber trotzdem zur gleichen Zeit
wie die Haupt·verhandlung.

Der Angeklagte darf nicht bei der Haupt·verhandlung dabei sein

Das Gericht kann auch entscheiden:
Der Angeklagte darf nicht bei der Vernehmung von dem Zeugen
dabei sein.
Das Gericht kann das in diesen Fällen entscheiden:

  • Das Gericht glaubt:
    Der Angeklagte ist im Raum.
    Dann wird der Zeuge sehr wahrscheinlich nicht
    die Wahrheit sagen.
  • Der Zeuge ist jünger als 18 Jahre alt.
  • Zusammen mit dem Angeklagten in einem Raum zu sein,
    ist schlecht für den Zeugen.
    Zum Beispiel weil der Zeuge dann sehr viel Angst hat.
  •  

Diese Entscheidung darf das Gericht aber nur als Ausnahme machen.
Denn diese Entscheidung greift in die Rechte von dem Angeklagten ein.

Neben·klage

Die Staats·anwaltschaft erhebt Anklage gegen den Täter.
Sie sind die verletzte Person von der Straf·tat?
Dann können Sie sich vielleicht mit einer Neben·klage anschließen.
Das müssen Sie dem Gericht sagen.
Oder Ihr Anwalt kann das für Sie machen.
Sie sind dann Neben·kläger.
Dann haben Sie mehr Rechte.
Sie können dann die Akten lesen.
Und Sie dürfen bei der ganzen Haupt·verhandlung dabei sein.
Sie können den Zeugen und dem Angeklagten Fragen stellen.
Und Sie können selbst einen Beweis·antrag stellen.
Vielleicht entscheidet das Gericht:
Der Angeklagte ist nicht schuldig.
Aber Sie sind damit nicht einverstanden?
Als Nebenkläger können Sie Berufung einlegen.
Das bedeutet:
Das Verfahren geht weiter.
Der Fall wird nochmal genau geprüft.
Aber vielleicht müssen Sie die Kosten dafür bezahlen.

Sie wollen Ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen.
Dann kann das auch ein Anwalt für Sie machen.
Dafür können Sie Prozesskosten·hilfe beantragen.
Dann müssen Sie die Kosten für den Anwalt nicht ganz selbst bezahlen.
Bei sehr schlimmen Straf·taten müssen Sie vielleicht gar nichts
für den Anwalt bezahlen.

Haft·befehl gegen den Beschuldigten

Die Straf·tat war sehr schlimm.
Dann kann die Staats·anwaltschaft schon vor der Anklage entscheiden:
Wir beantragen einen Haft·befehl gegen den Beschuldigten.
Vielleicht weil der Beschuldigte sonst fliehen möchte.
Oder weil der Beschuldigte Sie oder andere Zeugen bedroht.
Der Haft·befehl kommt immer von dem Gericht.
Mit dem Haft·befehl muss der Beschuldigte dann schon in ein Gefängnis.

Der Beschuldigte kann sich über den Haft·befehl beschweren.
Und er kann eine Haft·prüfung beantragen.
Dann wird nochmal genau geprüft:
Soll der Beschuldigte schon im Gefängnis sein?
Das Gericht kann den Haft·befehl dann wieder aufheben.
Der Beschuldigte ist dann wieder frei.
Das Gericht kann auch sagen:
Der Beschuldigte muss noch nicht ins Gefängnis.
Aber der Beschuldigte muss verschiedene Regeln befolgen.
Zum Beispiel darf der Beschuldigte dann keinen Kontakt
zu der verletzten Person haben.
Hält der Beschuldigte sich nicht an diese Regel?
Dann sagen Sie das sofort der Polizei.

Als verletzte Person können Sie bei der Staats·anwaltschaft beantragen:
Infomieren Sie mich über den Haft·befehl.
Dann sagt Ihnen die Staats·anwaltschaft:
Der Beschuldigte ist jetzt wieder frei.
Dann können Sie sich besser darauf vorbereiten,
dass Sie den Beschuldigten vielleicht treffen.

Abschluss von den Ermittlungen
Einstellung vom Ermittlungs·verfahren ohne Verurteilung

Die Staats·anwaltschaft kann das Ermittlungs·verfahren einstellen.
Das bedeutet:
Die Staats·anwaltschaft bricht das Ermittlungs·verfahren ab.
Oder das Ermittlungs·verfahren ist zu Ende.
Das kann auch ohne eine Verurteilung sein.
Zum Beispiel wenn keine weiteren Ermittlungen mehr möglich sind.
Dann prüft die Staats·anwaltschaft:
Wird der Beschuldigte wahrscheinlich verurteilt?
Gibt es für eine Verurteilung genug Beweise?
Manchmal gibt es nicht genug Beweise.
Dann stellt die Staats·anwaltschaft das Ermittlungs·verfahren ein.
Sie sind die verletzte Person?
Dann bekommen Sie darüber Bescheid.
Sie können sich darüber beschweren.
Das können Sie selbst machen.
Und Sie können das mit einem Anwalt machen.

Einstellung vom Ermittlungs·verfahren ohne Auflagen

Die Staats·anwaltschaft prüft:
Wird der Beschuldigte wahrscheinlich verurteilt?
Gibt es für eine Verurteilung genug Beweise?
Aber es war keine schlimme Straf·tat?
Und der Beschuldigte hatte nicht viel Schuld?
Dann kann die Staats·anwaltschaft das Ermittlungs·verfahren
ohne Auflagen einstellen.
Das bedeutet:
Es gibt keine besonderen Regeln für den Beschuldigten.
Die Staats·anwaltschaft kann das alleine entscheiden.
Sie sind die verletzte Person?
Dann können Sie nach den Akten fragen.
Sie können das selbst machen.
Und Sie können das mit einem Anwalt machen.

Einstellung vom Ermittlungs·verfahren mit Auflagen

Die Staats·anwaltschaft prüft:
Wird der Beschuldigte wahrscheinlich verurteilt?
Gibt es für eine Verurteilung genug Beweise?
Die Verurteilung ist wahrscheinlich.
Aber die Staats·anwaltschaft meint:
Die Verurteilung durch das Gericht ist nicht nötig.
Zum Beispiel weil Straf·tat nicht so schlimm war.
Oder der Beschuldigte nicht viel Schuld hatte.
Oder weil die verletzte Personen keinen Straf·antrag gestellt hat.
Dann kann die Staats·anwaltschaft das Verfahren einstellen
und dem Beschuldigten Auflagen geben.
Das bedeutet:
Der Beschuldigte muss sich an besondere Regeln halten.
Dafür muss aber manchmal das Gericht zustimmen.
Sie sind die verletzte Person?
Dann betreffen die Regeln vielleicht auch Sie.
Und Sie können sagen:
Ich finde, so sollten die Regeln sein:
Die Regeln können zum Beispiel so sein:

  • Der Beschuldigte muss den Schaden wieder gut machen.
  • Der Beschuldigte muss Geld an eine gemeinnützige Einrichtung spenden.
    Gemeinnützige Einrichtungen helfen und unterstützen Menschen.
  • Der Beschuldigte muss gemeinnützige Arbeit machen.
    Für diese Arbeit bekommt er kein Geld.
  • Der Beschuldigte muss einen Täter-Opfer-Ausgleich machen.
    Sie als die verletzte Person sind auch dabei.

Nur wenn Sie das wollen.
Eine dritte Person leitet das Gespräch.
Diese Person ist neutral.
Und diese Person ist extra dafür geschult.
Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich einigen Sie sich
mit dem Beschuldigten auf eine Lösung.
Der Beschuldigte muss ein soziales Training machen.
Dabei lernt er zum Beispiel wie ein Leben ohne Gewalt geht.
Der Beschuldigte muss diese Regeln innerhalb von 6 Monaten erfüllen.
Der Beschuldigte muss das soziale Training innerhalb von einem Jahr machen.
Der Beschuldigte hat sich an alle Regeln gehalten?
Dann ist das Verfahren endgültig eingestellt.
Der Beschuldigte hat sich nicht an die Regeln gehalten?
Dann erhebt die Staats·anwaltschaft Anklage.
Oder die Staats·anwaltschaft beantragt ein schriftliches Urteil beim Gericht.
Das nennt man auch: Straf·befehl.

Anklage oder Straf·befehl

Die Staats·waltschaft erhebt Anklage?
Dann prüft das Gericht jetzt:
Wird der Beschuldigte wahrscheinlich für diese Straf·tat verurteilt?
Dafür prüft das Gericht die Akten und die Beweise.
Nach einer Anklage gibt es immer das Haupt·verfahren.

Die Staats·anwaltschaft kann auch einen Antrag
für einen Straf·befehl stellen.
Bei einem Straf·befehl gibt es vielleicht kein Haupt·verfahren.
Die Staats·anwaltschaft hat einen Antrag für einen Straf·befehl gestellt?
Und das Gericht hat geprüft:
Wird der Beschuldigte wahrscheinlich verurteilt?
Dann prüft das Gericht jetzt auch:
Ist die vorgeschlagene Strafe passend?
Die Staats·anwaltschaft hat die Strafe vorgeschlagen.

Das Gericht hat entschieden:
Die vorgeschlagene Strafe ist angemessen.
Dann unterschreibt das Gericht den Straf·befehl.
Der Beschuldigte bekommt den Straf·befehl als Brief.
Das ist dann ein schriftliches Urteil.
Das Gericht entscheidet:
Wir machen mit der Anklage ein Haupt·verfahren.
Oder wir schreiben einen Straf·befehl.